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DSGVO: Abmahnung „IDG Interessensgemeinschaft Datenschutz e.V.“

Seit einigen Tagen erhalten verschiedene Unternehmer eine Abmahnung bzw. Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen des IDG Interessengemeinschaft Datenschutz e.V., weil ihre Website angeblich keine SSL-Verschlüsselung aufweise.


Was tut der „IDG Interessengemeinschaft Datenschutz e.V.“?


Der IDG Interessegemeinschaft Datenschutz e.V. ist ein in Ludwigsfelde erst kürzlich eingetragener Verein, der seit seiner Eintragung Abmahnungen bzw. Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen verschickt. Der IDG Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. nennt als Zweck seiner Tätigkeit u. a. den Verbraucherschutz. Für den angeblichen DSGVO-Verstoß des Webseiten-Betreibers läge auch ein Screenshot vor, behauptet der IDG Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. Es wird weiter behauptet, die fehlende SSL-Verschlüsselung stelle einen DSGVO-Verstoß dar, der den IDG Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. berechtigen würde, Abmahnungen zu versenden. Der IDG stützt sich dabei auf die DSGVO und auch auf Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) als auch auf ein Urteil des LG Würzburg und ein Urteil des OLG Hamburg.

Der IDG Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. verlangt die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, deren Verletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 EUR vorsieht und den Ersatz der Abmahnkosten (Aufwendungsersatz) in Höhe von 285,60 EUR. Bei Nicht-Abgabe und Nicht-Zahlung droht der IDG Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. mit „sofortigen gerichtlichen Schritten“.


Wie ist das Handeln des „IDG Interessengemeinschaft Datenschutz e.V.“ zu bewerten?


Es ist derzeit noch ungeklärt und sehr strittig, ob Abmahnungen nach DSGVO überhaupt möglich sind. Sollte die DSGVO Abmahnungen zulassen, steht man vor der nächsten ungeklärten Frage: Wer darf überhaupt abmahnen? Dürfen nur die betroffene Person, Konkurrenten oder auch Verbände von Konkurrenten etwaige DSGVO-Verstöße abmahnen? Hier sind sich die Gerichte noch nicht einig. Der IDG Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. lässt diese entscheidenden Fragestellungen einfach aus und behauptet, er dürfe abmahnen.

Bei der Abmahnung der IDG Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. ist also Vorsicht geboten.


Was kann ich tun, wenn ich eine Abmahnung des „IDG Interessengemeinschaft Datenschutz e.V.“ erhalten habe?


Sollten Sie die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterschreiben, wären Sie „lebenslänglich“ an den Vertrag gebunden. Etwaige weitere Verstöße können dazu führen, dass der IDG Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. die Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 EUR einfordern könnte.

Wenn Sie die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht abgeben und die Abmahnkosten nicht erstatten, droht der Verein „sofortige gerichtliche Schritte“ einzuleiten. Es ist ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen, um zu erörtern, ob eine eventuelle Klagen abgewendet werden kann oder um sich im Falle einer Klage anwaltlich vertreten zu lassen. Unter Umständen besteht ein Anspruch, die anwaltlichen Kosten erstattet zu bekommen.

Ich berate Sie gerne dabei, wie Sie am besten mit der Abmahnung des IDG Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. umgehen können. Kontaktieren Sie mich dafür telefonisch oder per E-Mail.

 
 
 

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