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DSGVO: Vor- und Nachteile interner Datenschutzbeauftragter und externer Datenschutzbeauftragter

Seit dem 25. Mai 2018 haben viele Unternehmen nach der DSGVO die Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Doch welche Vor- und Nachteile hat ein interner Datenschutzbeauftragter gegenüber einem externen Datenschutzbeauftragten? Hier habe ich einige Vor- und Nachteile eines internen Datenschutzbeauftragten gegenüber einem externen Datenschutzbeauftragten für Sie zusammengestellt:


Für die Beauftragung eines externen Datenschutzbeauftragten spricht, dass dieser fachlich auf dem neusten Stand sein kann, da er Zeit hat sich fortzubilden und vermutlich auch andere Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter betreut. Außerdem kann Ihr Unternehmen das Haftungsrisiko auf einen externen Datenschutzbeauftragten verlagern. Mit einem externen Datenschutzbeauftragten schließen Sie einen Vertrag, der die Kosten regelt, sodass diese kalkulierbar sind.


Auch ist in einem Vertrag die Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten geregelt, sodass Sie einem externen Datenschutzbeauftragten unkompliziert abberufen können. Zudem steigert ein externer Beauftragter das Ansehen Ihres Betriebs und das Vertrauen Ihrer Kunden, da ein externer Datenschutzbeauftragter keinem Interessenkonflikt unterliegt.


Entscheiden Sie sich für einen internen Datenschutzbeauftragten, so hat dies sowohl Vor- als auch Nachteile gegenüber einem externen Datenschutzbeauftragten. Sie müssen jedoch zunächst jemanden in Ihrem Unternehmen finden, der ausreichend qualifiziert ist für die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten.


Diese Person ist dann zwar im Unternehmen schon bekannt und muss sich nicht mehr in die tägliche Unternehmenskommunikation einarbeiten. Jedoch kann diese Person dann die ihr sonst zugewiesenen Aufgaben nicht mehr (vollständig) wahrnehmen, da sie nun die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten übernimmt.


Zudem muss sich ein interner Datenschutzbeauftragter laufend fortbilden. Die Kosten der Fortbildung, Reisekosten und Kost und Logis müssen Sie dann tragen, genau wie die Kosten einer notwendigen Ausstattung für den internen Datenschutzbeauftragten. Zudem ist die Abberufung eines internen Datenschutzbeauftragten schwieriger als die Abberufung eines externen Datenschutzbeauftragten:


Einen internen Datenschutzbeauftragten dürfen Sie nur aus wichtigem Grund abberufen und danach ist er mindestens ein Jahr unkündbar. Zudem haftet dieser nur im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung und die Geschäftsführung haftet dafür sogar vollumfänglich – auch mit dem Privatvermögen!


Ich berate Sie gerne hinsichtlich der Auswahl eines internen Datenschutzbeauftragten oder eines externen Datenschutzbeauftragten. Eine Beratung kann helfen, Folgekosten durch Abmahnungen und Bußgelder zu vermeiden und ist auch günstiger. Kommen Sie für ein Angebot auf mich zu. Ich freue mich auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail!

 
 
 

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